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Die Internetseiten die
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beobachtet und ich stelle mich der vollen Verantwortung, wenn eurer
Meinung nach kritische Punkte angesprochen werden.
Die folgend abgedruckte
“Erklärung der Menschenrechte”, nach Resolution 217 A (III) vom
10.12.1948, dient juristischen Personen der Wirtschafts- und
Verwaltungseinheit BRD GmbH & OHG auf deutschen Boden als
Rechtsbelehrung für Entscheidungen, Begehren und Schriftstücke:
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen
und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der
Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der
Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte
zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit
Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der
die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not
genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist,
die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit
der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau
erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und
bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die
volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die
Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das
von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit
jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und
Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und
durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die
Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung
der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1 Alle Menschen
sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft
und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2 Jeder hat
Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten,
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler
oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des
weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem
eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 Jeder hat das
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 Niemand darf
in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5 Niemand darf
der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6 Jeder hat das
Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 Alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt,
und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 Jeder hat
Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach
der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt
werden.
Artikel 9 Niemand darf
willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10 Jeder hat
bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11 (1) Jeder,
der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere
Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12 Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre
und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13 (1) Jeder
hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen
Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 (1) Jeder
hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von
Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt,
die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 (1) Jeder
hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 (1)
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (1) Jeder
hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 Jeder hat
das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19 Jeder hat
das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20 (1) Alle
Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 (1) Jeder
hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines
Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte,
allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem
gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 Jeder hat
als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der
Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 (1) Jeder
hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten
Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie
bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den
gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 (1) Jeder
hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten
der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen
für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu
wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27 (1) Jeder
hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt
und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
Artikel 28 Jeder hat
Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel 29 (1) Jeder
hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und
volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer
zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten
zum Ziel hat.
UNRIC United Nations
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Centre for Western Europe (UNRIC Brussels) Generated: 9 December, 2006,
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